Sehr geehrte Kunden und Reisende,

 

bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Bestimmungen durch. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma GRABO-TOURSREISEN Wolfgang Grabowski e.K., Rennweiler Straße 5, 66903 Ohmbach, Tel.: 06386 / 7744, Fax 06386 / 7717, eMail info@grabo-tours.de, nachstehend „GRABO-TOURS“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Kunden

 

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

 

a) Grundlage des Angebots von GRABO-TOURS und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von GRABO-TOURS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

 

b) Behinderte Reisende sind gehalten, bereits mit der Reiseanmeldung Art und Umfang der Behinderung sowie spezielle Bedürfnisse und praktische Teilnahmevoraussetzungen mitzuteilen. Auf Ziff. 6.3 dieser Bedingungen wird verwiesen. GRABO-TOURS geht davon aus, dass eine Behinderung oder spezielle Erfordernisse nicht bestehen, falls diese Umstände nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

 

c) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von GRABO-TOURS nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von GRABO-TOURS zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

 

d) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von GRABO-TOURS herausgegeben werden, sind für GRABO-TOURS und die Leistungspflicht von GRABOTOURS nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht von GRABO-TOURS gemacht wurden.

 

e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von GRABO-TOURS vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von GRABO-TOURS vor, an das GRABO-TOURS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit GRABO-TOURS bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist GRABO-TOURS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

 

f) Die von GRABO-TOURS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

 

g) Der Kunde haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

 

a) Mit der Buchung bietet der Kunde GRABO den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde 3 Werktage gebunden.

 

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch GRABO-TOURS zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird GRABOTOURS dem Kunden eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.

 

(1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

 

1.3. GRABO-TOURS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rund-funk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

 

2.1. GRABO-TOURS und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

 

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl GRABO-TOURS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsoder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist GRABO-TOURS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

 

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von GRABO-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind GRABO-TOURS vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

 

3.2. GRABO-TOURS ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

 

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von GRABO-TOURS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von GRABO-TOURS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber GRABO-TOURS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte GRABO-TOURS für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

 

4.1. GRABO-TOURS behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

 

b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie

 

Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

 

c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

 

sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

 

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern GRABO-TOURS den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

 

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

 

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1a) kann GRABO-TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann GRABO-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

 

Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann GRABO-TOURS vom Kunden verlangen.

 

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

 

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für GRABO-TOURS verteuert hat

 

4.4. GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für GRABO-TOURS führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von GRABO-TOURS zu erstatten. GRABO-TOURS darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die GRABOTOURS tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. GRABO-TOURS hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

 

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

 

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von GRABO-TOURS gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von GRABO-TOURS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

 

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber GRABO-TOURS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

 

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert GRABO-TOURS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann GRABO-TOURS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. GRABO-TOURS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von GRABO-TOURS unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 5.3. GRABO-TOURS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

 

a) Standard-Gebühren (Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflug, Eigenanreise) und Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Staffeln b) bis d) fallen:

 

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%,

 

vom 29. bis 22. Tag 25%,

 

vom 21. bis 15. Tag 40%,

 

vom 14. bis 8. Tag 70%,

 

vom 7. bis 1. Tag 80%,

 

am Tag des Reiseantritts

 

oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

b) Ferienwohnungen /-häuser/ Apartments

 

bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%

 

vom 44. bis 35. Tag 50%

 

vom 34. bis 1. Tag 80%

 

am Tag des Reiseantritts oder bei

 

Nichtantritt der Reise 90%

 

c) Bus- und Bahnanreise:

 

bis 45 Tage vor Reiseantritt 20%

 

vom 44. bis 35. Tag 50%

 

vom 34. bis 1. Tag 80%

 

am Tag des Reiseantritts

 

oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

vom 14. bis 1. Tag 70%

 

am Tag des Reiseantritts

 

oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

d) Schiffsreisen

 

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%

 

vom 29. bis 22. Tag 35%

 

vom 21. bis 15. Tag 50%

 

vom 14. bis 1. Tag 70%

 

am Tag des Reiseantritts

 

oder bei Nichtantritt der Reise 90%

 

5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, GRABO-TOURS nachzuweisen, dass GRABO-TOURS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von GRABO-TOURS geforderte Entschädigungspauschale.

 

5.5. GRABO-TOURS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit GRABO nachweist, dass GRABO-TOURS wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist GRABO-TOURS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

 

5.6. Ist GRABO-TOURS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat GRABO-TOURS unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von GRABO-TOURS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie GRABO-TOURS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

5.6. Ist GRABO-TOURS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat GRABO-TOURS unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

 

5.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von GRABO-TOURS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie GRABO-TOURS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

 

6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unter-kunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil GRABO-TOURS keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann GRABO-TOURS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungs-entgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 26,- pro betroffenen Reisenden.

 

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung GRABO-TOURS bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. GRABO-TOURS wird sich um Erstattung der ersparten Auf-wendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

8.1. GRABO-TOURS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

 

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklä- rung von GRABO-TOURS beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

 

b) GRABO-TOURS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

 

c) GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

 

d) Ein Rücktritt von GRABO später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

 

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6. gilt entsprechend.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten und sonstigen Gründen

 

9.1. GRABO-TOURS kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von GRABO-TOURS nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von GRABO-TOURS beruht.

 

9.2. Kündigt GRABO-TOURS, so behält GRABO-TOURS den Anspruch auf den Reisepreis; GRABO-TOURS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die GRABO-TOURS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträ- gern gutgebrachten Beträge.

 

9.3. GRABO-TOURS kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende entgegen seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1.1b) dieser Bedingungen, die dort bezeichneten Angaben schuldhaft vor Vertragsschluss nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig gemacht hat und dies ursächlich bedingt, dass die Teilnahme oder Fortsetzung der Reise objektiv unmöglich ist oder wird oder für GRABO-TOURS und/oder die anderen Reiseteilnehmer und die Reiseleitung, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Reisenden, die (weitere) Teilnahme des Reisenden nicht zumutbar ist. Im Falle einer Kündigung durch GRABO-TOURS gelten die Regelungen in Ziffer 9.1 und 9.2 entsprechend.

 

10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

 

10.1. Reiseunterlagen

 

Der Kunde hat GRABO-TOURS oder seinen Reisevermittler, über den der Kunde die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Kunde die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von mitgeteilten Frist erhält.

 

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

 

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

 

b) Soweit GRABO-TOURS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

 

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von GRABO-TOURS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von GRABO-TOURS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an GRABO -TOURS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von GRABO-TOURS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von GRABO-TOURS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung © unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

 

d) Der Vertreter von GRABO-TOURS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

 

10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er GRABO-TOURS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von GRABO-TOURS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

 

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und Verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und GRABO-TOURS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

 

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich GRABO-TOURS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. Beschränkung der Haftung

 

11.1. Die vertragliche Haftung von GRABO für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt

 

wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Überein-kommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

 

11.2. GRABO-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von GRABO-TOURS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

 

11.3. GRABO-TOURS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von GRABO-TOURS ursächlich geworden ist.

 

11.4. GRABO steht dafür ein, dass die Reise und die Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) im Umfang der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung behinderten (nicht 100% geeignet*) freundlich sind. Für Umstände außerhalb der Reiseleistungen, insbesondere Orts- und Strandverhältnisse, Ausflugs- und Besichtigungsorte und Objekte, Spezialtoiletten) hat GRABO-TOURS jedoch nicht einzustehen.

 

11.5. Für von vermittelte Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen muss der vereinbarte Reisepreis übernommen werden. GRABO-TOURS haftet nicht für solche vermittelten Hilfspersonen.

 

12. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

 

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber GRABO-TOURS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 13.1. GRABO-TOURS informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EUVerordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

 

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GRABO-TOURS verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GRABOTOURS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird GRABO-TOURS den Kunden informieren.

 

13.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

 

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den InternetSeiten von GRABO-TOURS oder direkt über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/ safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von GRABO-TOURS einzusehen.

 

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

14.1. GRABO-TOURS wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungs-landes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

 

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn GRABO-TOURS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

 

14.3. GRABO-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde GRABO-TOURS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRABO-TOURS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

 

15.1.Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

 

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder - beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

 

16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstand

 

16.1. GRABO-TOURS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbei-legung darauf hin, dass GRABO-TOURS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für GRABO-TOURS verpflichtend würde, informiert GRABO-TOURS die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. GRABO-TOURS weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-StreitbeilegungsPlattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und GRABO-TOURS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können GRABO-TOURS ausschließlich am Sitz von GRABO-TOURS verklagen.

 

16.3. Für Klagen von GRABO-TOURS gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GRABO-TOURS vereinbart.

 

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——————————————————————————————–-—–—————- Wichtig: Wir von GRABO-TOURS achten bei allen Unterkünften vor Ort auf breite Türen,

 

Schrägen/Rampen, Lifte und geräumige Badezimmer, aber prinzipiell können wir bei unseren exotischen Rundreisen keine 100% -igen behindertengerechten Spezialzimmer/Kabinen garantieren. Der Reisegast muss im voraus wissen, das die Hotels in normalem touristischen Betrieb sind und nicht im vollen Umfang 100% Rollstuhltauglich eingerichtet sind. Dreibettzimmer können nicht garantiert werden und eine Aufsplittung auf Doppel/ Einzelzimmer kann nötig werden. Bei Buchung eines Doppelzimmers als Einzelreisender kann bei Minderbelegung ein Einzelzimmer gegen Aufpreis nötig werden.

 

Bei spezifischen Neigungen wie extremes Schnarchen, lange Badezimmerbelegung, Schlaflosigkeit oder andere subjektiven Besonderheiten kann der Gast auf ein Einzelzimmer verlegt werden. Dies ist mit dem ausgewiesenen Einzelzimmerzuschlag zu begleichen.

 

Rollstühle mit Überbreiten über 70 cm müssen mit Problemen rechnen. Elektrische Hilfsmittel aller Art müssen gesondert bei GRABO-TOURS angemeldet werden. Zusätzliche Hilfsoder Sportmittel können von Fluggesellschaften verweigert werden.

 

Bei Ausfall von privaten, technischen Hilfsmitteln muss mit Reisebehinderungen gerechnet werden. Akkus/Batterien müssen flugtauglich und herausnehmbar sein.