Reisebedingungen der Firma GRABO-TOURS

 

 

 

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden (nachfolgend einheitlich „Reisender“abgekürzt) und der Firma Grabo-Tours-Reisen Wolfgang Grabowski e.K., Rennweiler Straße 5, 66903 Ohmbach, Tel.: 06386 / 7744, Fax 06386 / 7717, eMail info@Grabo-Tours.de, nachstehend „GRABO-TOURS“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! Beachten Sie bitte insbesondere auch die Bestimmungen für behinderte Reisende in 1.1b), 9.3 und 11.4. und 11.5.

 

 

 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

 

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von GRABO-TOURS und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von GRABO-TOURS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Behinderte Reisende sind gehalten, bereits mit der Reiseanmeldung Art und Umfang der Behinderung sowie spezielle Bedürfnisse und praktische Teilnahmevoraussetzungen mitzuteilen. Auf Ziff. 9.3 dieser Bedingungen wird verwiesen.  GRABO-TOURS geht davon aus, dass eine Behinderung oder spezielle Erfordernisse nicht bestehen, falls diese Umstände nicht vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.

c) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von GRABO-TOURS nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von GRABO-TOURS zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.

d) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von GRABO-TOURS herausgegeben werden, sind für GRABO-TOURS und die Leistungspflicht von GRABO-TOURS nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von GRABO-TOURS gemacht wurden.

e) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von GRABO-TOURS vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von GRABO-TOURS vor, an das GRABO-TOURS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit GRABO-TOURS bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist GRABO-TOURS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

f) Die von GRABO-TOURS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

g) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Reisende GRABO-TOURS den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 3 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch GRABO-TOURS zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird GRABO-TOURS dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte[AL1] s.

1.3. GRABO-TOURS weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.

 

2. Bezahlung

 

2.1. GRABO-TOURS und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl GRABO-TOURS zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist GRABO-TOURS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

 

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von GRABO-TOURS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind GRABO-TOURS vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. GRABO-TOURS ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von GRABO-TOURS gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von GRABO-TOURS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber GRABO-TOURS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte GRABO-TOURS für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

4. Preiserhöhung; Preissenkung

 

4.1. GRABO-TOURS behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder

c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse

unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern GRABO-TOURS den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann GRABO-TOURS den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

n Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann GRABO-TOURS vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.

n Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von GRABO-TOURS anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebenden Erhöhungsbetrag kann GRABO-TOURS vom Reisenden verlangen.

b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer  4.1.b)kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für GRABO-TOURS verteuert hat

4.4. GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für GRABO-TOURS führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von GRABO-TOURS zu erstatten. GRABO-TOURS darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die GRABO-TOURS tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. GRABO-TOURS hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von GRABO-TOURS gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Reisende nicht innerhalb der von GRABO-TOURS gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber GRABO-TOURS den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornokosten

 

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber GRABO-TOURS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Reisenden vor Reisebeginn zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so verliert GRABO-TOURS den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann GRABO-TOURS eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von GRABO-TOURS zu vertreten ist. GRABO-TOURS kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

5.3. GRABO-TOURS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

a) Standard-Gebühren (Pauschalreisen mit Charter- oder Linienflug, Eigenanreise) und Reisen, die nicht unter die nachfolgenden Staffeln b) bis d) fallen:

n bis 30. Tag vor Reiseantritt                            20%,

n vom 29. bis 22. Tag                                         25%,

n vom 21. bis 15. Tag                                         40%,

n vom 14. bis 8. Tag                                                                  70%,

n vom 7. bis 1. Tag                                                                    80%,

n am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise                                               90%

b) Ferienwohnungen /-häuser/ Apartments

n bis 45 Tage vor Reiseantritt                            20%

n vom 44. bis 35. Tag                                                                50%

n vom 34. bis 1. Tag                                                                  80%

n am Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt  der Reise                                     90%

c) Bus- und Bahnanreise:

n bis 45 Tage vor Reiseantritt                            20%

n vom 44. bis 35. Tag                                                                50%

n vom 34. bis 1. Tag                                                                  80%

n am Tag des Reiseantritts

n oder bei Nichtantritt  der Reise                                             90%

d) Schiffsreisen

n bis 30 Tage vor Reiseantritt                           20%

n vom 29. bis 22. Tag                                         35%

n vom 21. bis 15. Tag                                         50%

n vom 14. bis 1. Tag                                                                  70%

n am Tag des Reiseantritts
oder bei Nichtantritt der Reise                                               90%

5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, GRABO-TOURS nachzuweisen, dass GRABO-TOURS überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von GRABO-TOURS geforderte Entschädigungspauschale.

5.5. Eine Entschädigungspauschale gem. Ziff. 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit GRABO-TOURS nachweist, dass GRABO-TOURS wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind, als der kalkulierte Betrag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist GRABO-TOURS verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.6. Ist GRABO-TOURS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651 e BGB von GRABO-TOURS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn Sie GRABO-TOURS 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

6. Umbuchungen

 

6.1. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil GRABO-TOURS keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann GRABO-TOURS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Reisenden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 26,- pro betroffenen Reisenden. Etwaig im Zuge der Umbuchung resultierende höhere Reisekosten sind vom Reisenden zusätzlich zu bezahlen. Sofern im Zuge der Umbuchung geringere Reisekosten resultieren sollten, wird dies entsprechend zugunsten des Reisenden berücksichtigt.

6.2. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung GRABO-TOURS bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. GRABO-TOURS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

 

8.1. GRABO-TOURS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a)  Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von GRABO-TOURS beim Reisenden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein

b) GRABO-TOURS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben

c) GRABO-TOURS ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt von GRABO-TOURS später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6gilt entsprechend.

 

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

 

9.1. GRABO-TOURS kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von GRABO-TOURS nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von GRABO-TOURS beruht.

9.2. Kündigt GRABO-TOURS, so behält GRABO-TOURS den Anspruch auf den Reisepreis; GRABO-TOURS muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die GRABO-TOURS aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9.3. GRABO-TOURS kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende entgegen seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1.1b) dieser Bedingungen, die dort bezeichneten Angaben schuldhaft vor Vertragsschluss nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig gemacht hat und dies ursächlich bedingt, dass die Teilnahme oder Fortsetzung der Reise objektiv unmöglich ist oder wird oder für GRABO-TOURS und/oder die anderen Reiseteilnehmer und die Reiseleitung, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Reisenden, die (weitere) Teilnahme des Reisenden nicht zumutbar ist. Im Falle einer Kündigung durch GRABO-TOURS gelten die Regelungen in Ziffer 9.1 und 9.2 entsprechend.

 

10.   Obliegenheiten des Reisenden

 

10.1. Reiseunterlagen

Der Reisende hat GRABO-TOURS oder seinen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn der Reisende die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von GRABO-TOURS mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

b) Soweit GRABO-TOURS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen

c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von GRABO-TOURS vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von GRABO-TOURS vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an GRABO-TOURS unter der mitgeteilten Kontaktstelle von GRABO-TOURS zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von GRABO-TOURS bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.

d) Der Vertreter von GRABO-TOURS ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat der Reisende GRABO-TOURS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von GRABO-TOURS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und GRABO-TOURS können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich GRABO-TOURS, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11.   Beschränkung der Haftung

 

11.1. Die vertragliche Haftung von GRABO-TOURS für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. GRABO-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der jeweiligen Leistungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von GRABO-TOURS sind und im Übrigen die Vorgaben der §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB ordnungsgemäß erfüllt wurden.

11.3. GRABO-TOURS haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von GRABO-TOURS ursächlich geworden ist.

11.4. GRABO-TOURS steht dafür ein, dass die Reise und die Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung) im Umfang der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung behindertengeeignet sind. Für Umstände außerhalb der Reiseleistungen, insbesondere Orts- und Strandverhältnisse, Ausflugs- und Besichtigungsorte und –objekte, Spezialtoiletten) hat GRABO-TOURS jedoch nicht einzustehen.

11.5. Für vermittelte Hilfs-, Begleit- oder Schiebepersonen muss der vereinbarte Reisepreis übernommen werden. GRABO-TOURS haftet nicht für solche vermittelten Hilfspersonen.

 

12.   Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

 

Ansprüche nach § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber GRABO-TOURS geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Die in § 651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

13.   (Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

 

13.1. GRABO-TOURS informiert den Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist GRABO-TOURS verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald GRABO-TOURS weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird GRABO-TOURS den Reisenden informieren.

13.3. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird GRABO-TOURS den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von GRABO-TOURS oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de abrufbar und in den Geschäftsräumen von GRABO-TOURS einzusehen.

 

14.   Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 

14.1. GRABO-TOURS wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn GRABO-TOURS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. GRABO-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende GRABO-TOURS mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRABO-TOURS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

15.   Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

 

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

15.3. Durch die borstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Reisenden aus § 651 i BGB unberührt.

 

16.   Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

 

16.1. GRABO-TOURS weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass GRABO-TOURS nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern und soweit eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig für GRABO-TOURS verpflichtend würde, informiert GRABO-TOURS die dementsprechend betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

16.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und GRABO-TOURS die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Reisende können GRABO-TOURS ausschließlich am Sitz von GRABO-TOURS verklagen.

16.3. Für Klagen von GRABO-TOURS gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GRABO-TOURS vereinbart.

 

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Wichtig: Wir von GRABO-TOURS-REISEN achten bei allen Unterkünften vor Ort auf breite Türen, Schrägen/Rampen, Lifte und geräumige Badezimmer, aber prinzipiell können wir bei unseren exotischen Rundreisen keine 100% -igen* behindertengerechten Spezialzimmer/Kabinen garantieren. Der Reisegast muss im Voraus wissen, dass die Hotels in normalem touristischem Betrieb sind und nicht im vollen Umfang 100% Rollstuhltauglich eingerichtet sind.

 Dreibettzimmer können nicht garantiert werden und eine Aufsplittung auf Doppel/Einzelzimmer kann nötig werden. Bei Buchung eines Doppelzimmers als Einzelreisender kann bei Minderbelegung ein Einzelzimmer gegen Aufpreis nötig werden.

 Bei spezifischen Neigungen wie extremes Schnarchen, lange Badezimmerbelegung, Schlaflosigkeit oder andere subjektiven Besonderheiten kann der Gast auf ein Einzelzimmer verlegt werden. Dies ist mit dem ausgewiesenen Einzelzimmerzuschlag zu begleichen.

 Rollstühle mit Überbreiten über 70 cm müssen mit Problemen rechnen. Elektrische Hilfsmittel aller Art müssen gesondert bei GRABO-TOURS angemeldet werden. Zusätzliche Hilfs- oder Sportmittel können von Fluggesellschaften verweigert werden.

Bei Ausfall von privaten, technischen Hilfsmitteln muss mit Reisebehinderungen gerechnet werden. Akkus/Batterien müssen flugtauglich und herausnehmbar sein.

Beschreibungen für Flugtauglichkeit der Geräte müssen auf Deutsch und Englisch mitgeführt werden und auf Aufforderung dem Flughafenpersonal vorgezeigt werden.